§ 20c B-GlBG Informationspflicht

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2018 bis 31.12.9999

Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März jedes zweiten Jahres, erstmalig bis zum 31. März 2016, der BundesministerinBundeskanzlerin oder dem Bundesminister für Bildung und FrauenBundeskanzler in anonymisierter Form über die bei den Dienstbehörden und Gerichten innerhalb der diesem Datum vorangegangenen zwei Kalenderjahren wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes geltend gemachten Ansprüche zu informieren. Die Information hat Angaben über

1.

die Art der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und deren Anzahl sowie

2.

die durch die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes eingetretenen Rechtsfolgen

zu enthalten und ist unverzüglich von der BundesministerinBundeskanzlerin oder vom Bundesminister für Bildung und Frauendem Bundeskanzler auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und FrauenBundeskanzleramtes zu veröffentlichen.

Stand vor dem 07.01.2018

In Kraft vom 18.06.2015 bis 07.01.2018

Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März jedes zweiten Jahres, erstmalig bis zum 31. März 2016, der BundesministerinBundeskanzlerin oder dem Bundesminister für Bildung und FrauenBundeskanzler in anonymisierter Form über die bei den Dienstbehörden und Gerichten innerhalb der diesem Datum vorangegangenen zwei Kalenderjahren wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes geltend gemachten Ansprüche zu informieren. Die Information hat Angaben über

1.

die Art der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und deren Anzahl sowie

2.

die durch die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes eingetretenen Rechtsfolgen

zu enthalten und ist unverzüglich von der BundesministerinBundeskanzlerin oder vom Bundesminister für Bildung und Frauendem Bundeskanzler auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und FrauenBundeskanzleramtes zu veröffentlichen.

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