§ 483 ASVG Beitragsorientiertes System

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2011 bis 31.12.9999

Erweiterung (1) Ab 1. Jänner 2012 hat das Pensionsinstitut ausschließlich beitragsorientiert zu verfahren. Der Geltungsbereich des Kreisesbeitragsorientierten Systems bestimmt sich nach § 38 der Satzung 2006 in der am 1. Jänner 2011 geltenden Fassung. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des 31. Dezember 2013.

(2) Ab 1. Jänner 2012 kann gegen das Vermögen des Pensionsinstitutes zur Hereinbringung von Ansprüchen aus dem leistungsorientierten System nach dem

Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937

Pflichtversicherten

§ 483Abschnitt V der Satzung 2006 in der am 31. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 19) - 1.7.1967Dezember 2011 geltenden Fassung weder ein Pfandrecht wirksam begründet noch Exekution geführt werden.

Stand vor dem 01.07.1967

In Kraft vom 01.01.1900 bis 01.07.1967

Erweiterung (1) Ab 1. Jänner 2012 hat das Pensionsinstitut ausschließlich beitragsorientiert zu verfahren. Der Geltungsbereich des Kreisesbeitragsorientierten Systems bestimmt sich nach § 38 der Satzung 2006 in der am 1. Jänner 2011 geltenden Fassung. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des 31. Dezember 2013.

(2) Ab 1. Jänner 2012 kann gegen das Vermögen des Pensionsinstitutes zur Hereinbringung von Ansprüchen aus dem leistungsorientierten System nach dem

Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937

Pflichtversicherten

§ 483Abschnitt V der Satzung 2006 in der am 31. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 19) - 1.7.1967Dezember 2011 geltenden Fassung weder ein Pfandrecht wirksam begründet noch Exekution geführt werden.

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