§ 12 HS-QSG Aufgaben der Generalversammlung

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Aufgaben der Generalversammlung umfassen:

1.

die Wahl gemäß § 5 Abs. 1;

2.

die Nominierungen gemäß § 7 Abs. 2 und § 13 Abs. 3;

3.

die Kenntnisnahme des Finanzplanes, des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichts sowie die Stellungnahme zur Geschäftsordnung des Boards.

(Anm.: Abs. 2) Bei den Nominierungen gemäß aufgehoben durch Art. 1 Z 17, § 5 Abs. 1 BGBl. I Nr. 77/2020sind je ein Mitglied aus den Vertreterinnen und den Vertretern der Universitätenkonferenz, der Fachhochschulkonferenz und der Österreichischen Privatuniversitätenkonferenz zu berücksichtigen.)

(3) Die Generalversammlung hat aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung zu wählen.

(4) Der Generalversammlung übt ihre Tätigkeit in Vollversammlungen aus.

(5) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzehnacht ihrer Mitglieder persönlich anwesend sind. Sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Die Generalversammlung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und der Aufgaben des Kuratoriums gemäß § 5 sicherstellt.

(7) Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Reisekosten sind unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl Nr. 133/1955, zu ersetzen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 30.07.2011 bis 31.12.2020

(1) Die Aufgaben der Generalversammlung umfassen:

1.

die Wahl gemäß § 5 Abs. 1;

2.

die Nominierungen gemäß § 7 Abs. 2 und § 13 Abs. 3;

3.

die Kenntnisnahme des Finanzplanes, des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichts sowie die Stellungnahme zur Geschäftsordnung des Boards.

(Anm.: Abs. 2) Bei den Nominierungen gemäß aufgehoben durch Art. 1 Z 17, § 5 Abs. 1 BGBl. I Nr. 77/2020sind je ein Mitglied aus den Vertreterinnen und den Vertretern der Universitätenkonferenz, der Fachhochschulkonferenz und der Österreichischen Privatuniversitätenkonferenz zu berücksichtigen.)

(3) Die Generalversammlung hat aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung zu wählen.

(4) Der Generalversammlung übt ihre Tätigkeit in Vollversammlungen aus.

(5) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzehnacht ihrer Mitglieder persönlich anwesend sind. Sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Die Generalversammlung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und der Aufgaben des Kuratoriums gemäß § 5 sicherstellt.

(7) Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Reisekosten sind unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl Nr. 133/1955, zu ersetzen.

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