§ 18 BStFG 2015 Rechnungsprüfer

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Wenn

1.

weder ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß § 19 Abs. 2 zu bestellen ist noch

2.

ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß § 19 Abs. 1 bestellt wird,

sind mindestens zwei fachlich geeignete Rechnungsprüfer zu bestellen.

(2) Ist ein Aufsichtsorgan eingerichtet, bestellt dieses die Rechnungsprüfer. Ist kein Aufsichtsorgan eingerichtet, sind die Rechnungsprüfer

1.

zu Lebzeiten der Gründer von diesen und

2.

danach vom Stiftungs- oder Fondskurator (§ 13)

zu bestellen.

(3) Die Rechnungsprüfer unterliegen einer Berichtspflicht im Sinne des § 273 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897. Sie müssen unabhängig sein und dürfen keinem anderen Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2016

(1) Wenn

1.

weder ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß § 19 Abs. 2 zu bestellen ist noch

2.

ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß § 19 Abs. 1 bestellt wird,

sind mindestens zwei fachlich geeignete Rechnungsprüfer zu bestellen.

(2) Ist ein Aufsichtsorgan eingerichtet, bestellt dieses die Rechnungsprüfer. Ist kein Aufsichtsorgan eingerichtet, sind die Rechnungsprüfer

1.

zu Lebzeiten der Gründer von diesen und

2.

danach vom Stiftungs- oder Fondskurator (§ 13)

zu bestellen.

(3) Die Rechnungsprüfer unterliegen einer Berichtspflicht im Sinne des § 273 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897. Sie müssen unabhängig sein und dürfen keinem anderen Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist.

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