§ 1 RAVG Zweck dieses Gesetzes

Ratingagenturenvollzugsgesetz 

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 513462/20112013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 145146 vom 31.5.201131.5.2013, S. 301).

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die „EG-Verordnung“ verwiesen wird, ist darunter die Verordnung gemäß Abs. 1 zu verstehen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.2014

(1) Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 513462/20112013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 145146 vom 31.5.201131.5.2013, S. 301).

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die „EG-Verordnung“ verwiesen wird, ist darunter die Verordnung gemäß Abs. 1 zu verstehen.

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