§ 85 GWG 2011 Ernennung

Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Betrieb einer VerrechnungsstelleDie Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im Verteilernetz (Bilanzgruppenkoordinator) bedarf einer Konzessionsind je Marktgebiet von der Regulierungsbehörde nach Durchführung eines transparenten Auswahlverfahrens nach den Grundsätzen des Bundesministers für Wirtschaft, Familiefreien und Jugend. Eine Konzession wird inlauteren Wettbewerbs sowie der Regel für ein Marktgebiet erteiltGleichbehandlung aller Bewerber zu ernennen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis ist jedoch die Erteilung der KonzessionErnennung eines Unternehmens für mehrere Marktgebiete zulässig.

(2) Die Konzession ist schriftlich zu erteilen und kannErnennung erfolgt mit den zur Sicherstellung der Aufgaben erforderlichenBescheid, welcher mit Bedingungen, Befristungen und Auflagen unter Berücksichtigung des Abs. 5 versehen werden kann, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.

(3) Der Antragsteller hat dem Antrag Die Ernennung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 86 vorliegen und zu erwarten ist, dass das ernannte Unternehmen in der Lage ist, die Aufgaben gemäß § 87 effizient, sicher und zuverlässig zu erfüllen. Dabei ist zu beachten, dass nach erfolgter Ernennung der Registrierungsaufwand für Marktteilnehmer auf Erteilung einer Konzession folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

Angaben über den Sitz und die Rechtsform;

2.

die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;

3.

den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetvorschau für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;

4.

eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Verrechnungs- und Preisbildungssystems für die Ausgleichsenergie in technischer und organisatorischer Hinsicht;

5.

die Höhe des den Geschäftsführern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;

6.

die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;

7.

die Namen der vorgesehenen Geschäftsführer und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.

(4) Liegen für ein Marktgebiet mehrere Anträge auf Konzessionserteilung vor, ist die Konzession demjenigen Konzessionswerber zu erteilen, der den KonzessionsvoraussetzungenMinimum reduziert wird und dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionierenden Erdgasmarkt bestmöglich entspricht.

(5) Nach erfolgterdie Harmonisierung der Ausgleichsregeln in Fernleitungs- und Verteilernetz, entsprechend der Verordnung gemäß § 41 Abs. 4 , haben die Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im betreffenden Verteilernetzgebiet, der Marktgebietsmanager und der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, durch gemeinsame technische und organisatorische Maßnahmen sowie durch Kooperation ein System der Ausgleichsenergiebewirtschaftung im Marktgebiet zu gewährleistenbefördert wird.

Stand vor dem 26.07.2017

In Kraft vom 22.11.2011 bis 26.07.2017

(1) Der Betrieb einer VerrechnungsstelleDie Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im Verteilernetz (Bilanzgruppenkoordinator) bedarf einer Konzessionsind je Marktgebiet von der Regulierungsbehörde nach Durchführung eines transparenten Auswahlverfahrens nach den Grundsätzen des Bundesministers für Wirtschaft, Familiefreien und Jugend. Eine Konzession wird inlauteren Wettbewerbs sowie der Regel für ein Marktgebiet erteiltGleichbehandlung aller Bewerber zu ernennen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis ist jedoch die Erteilung der KonzessionErnennung eines Unternehmens für mehrere Marktgebiete zulässig.

(2) Die Konzession ist schriftlich zu erteilen und kannErnennung erfolgt mit den zur Sicherstellung der Aufgaben erforderlichenBescheid, welcher mit Bedingungen, Befristungen und Auflagen unter Berücksichtigung des Abs. 5 versehen werden kann, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.

(3) Der Antragsteller hat dem Antrag Die Ernennung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 86 vorliegen und zu erwarten ist, dass das ernannte Unternehmen in der Lage ist, die Aufgaben gemäß § 87 effizient, sicher und zuverlässig zu erfüllen. Dabei ist zu beachten, dass nach erfolgter Ernennung der Registrierungsaufwand für Marktteilnehmer auf Erteilung einer Konzession folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

Angaben über den Sitz und die Rechtsform;

2.

die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;

3.

den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetvorschau für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;

4.

eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Verrechnungs- und Preisbildungssystems für die Ausgleichsenergie in technischer und organisatorischer Hinsicht;

5.

die Höhe des den Geschäftsführern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;

6.

die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;

7.

die Namen der vorgesehenen Geschäftsführer und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.

(4) Liegen für ein Marktgebiet mehrere Anträge auf Konzessionserteilung vor, ist die Konzession demjenigen Konzessionswerber zu erteilen, der den KonzessionsvoraussetzungenMinimum reduziert wird und dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionierenden Erdgasmarkt bestmöglich entspricht.

(5) Nach erfolgterdie Harmonisierung der Ausgleichsregeln in Fernleitungs- und Verteilernetz, entsprechend der Verordnung gemäß § 41 Abs. 4 , haben die Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im betreffenden Verteilernetzgebiet, der Marktgebietsmanager und der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, durch gemeinsame technische und organisatorische Maßnahmen sowie durch Kooperation ein System der Ausgleichsenergiebewirtschaftung im Marktgebiet zu gewährleistenbefördert wird.

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