§ 25c TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Regulierungsbehörde kann einen elektronischen interaktiven Tarifvergleich anbieten, der Endnutzer in die Lage versetzt, eine Bewertung von alternativen Diensteangeboten vorzunehmen, wenn ein solcher auf dem Markt nicht kostenlos oder zu einem angemessenen Preis angeboten wird§ 25c TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. Der Vergleich kann auch wesentliche Vertragsklauseln der verschiedenen Angebote beinhalten.

(2) Dritten wird das Recht eingeräumt, die von Betreibern veröffentlichten Informationen zum Zwecke des Verkaufs oder der Bereitstellung von interaktiven Führern oder vergleichbarer Techniken kostenlos zu nutzen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.10.2021
(1) Die Regulierungsbehörde kann einen elektronischen interaktiven Tarifvergleich anbieten, der Endnutzer in die Lage versetzt, eine Bewertung von alternativen Diensteangeboten vorzunehmen, wenn ein solcher auf dem Markt nicht kostenlos oder zu einem angemessenen Preis angeboten wird§ 25c TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. Der Vergleich kann auch wesentliche Vertragsklauseln der verschiedenen Angebote beinhalten.

(2) Dritten wird das Recht eingeräumt, die von Betreibern veröffentlichten Informationen zum Zwecke des Verkaufs oder der Bereitstellung von interaktiven Führern oder vergleichbarer Techniken kostenlos zu nutzen.

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