§ 12 DSt

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Mitglieder des Disziplinarrats, Kammeranwälte und deren Stellvertreter, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren nach der StPO oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist, dürfen bis zur Beendigung des Verfahrens ihr Amt nicht ausüben. Der Disziplinarrat kann jedoch nach Anhörung des Kammeranwalts und des Betroffenen unter Bedachtnahme auf Art und Gewicht des Verdachts beschließen, daß der Betroffene sein Amt weiter ausüben kann, solange im Disziplinarverfahren ein Einleitungsbeschluß nicht gefaßt wird. Gegen einen solchen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2007

Mitglieder des Disziplinarrats, Kammeranwälte und deren Stellvertreter, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren nach der StPO oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist, dürfen bis zur Beendigung des Verfahrens ihr Amt nicht ausüben. Der Disziplinarrat kann jedoch nach Anhörung des Kammeranwalts und des Betroffenen unter Bedachtnahme auf Art und Gewicht des Verdachts beschließen, daß der Betroffene sein Amt weiter ausüben kann, solange im Disziplinarverfahren ein Einleitungsbeschluß nicht gefaßt wird. Gegen einen solchen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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