§ 1 MGV (weggefallen)

Messgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
§ 1 MGV (1weggefallen) Diese Verordnung regelt die Anforderungen, die die nachfolgend angeführten Messgeräte bei ihrem erstmaligen Inverkehrbringen und/oder ihrer erstmaligen Inbetriebnahme für Messaufgaben erfüllen müssen, sofern sie der Eichpflicht unterliegen:

1.

Wasserzähler, die für die Volumenmessung von sauberem Kalt- oder Warmwasser bestimmt sind;

2.

Gaszähler und Mengenumwerter;

3.

Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch;

4.

Wärmezähler;

5.

Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser;

6.

selbsttätige Waagen;

7.

Taxameter;

8.

Maßverkörperungen (verkörperte Längenmaße und Ausschankmaße);

9.

Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen.

(2) Wird die Konformität eines Messgerätes im Rahmen dieser Verordnung festgestellt, dann gelten diese Messgeräte als erstgeeicht und dürfen im Anwendungsbereich der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes verwendet und/oder bereitgehalten werdenseit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 30.10.2006 bis 19.04.2016
§ 1 MGV (1weggefallen) Diese Verordnung regelt die Anforderungen, die die nachfolgend angeführten Messgeräte bei ihrem erstmaligen Inverkehrbringen und/oder ihrer erstmaligen Inbetriebnahme für Messaufgaben erfüllen müssen, sofern sie der Eichpflicht unterliegen:

1.

Wasserzähler, die für die Volumenmessung von sauberem Kalt- oder Warmwasser bestimmt sind;

2.

Gaszähler und Mengenumwerter;

3.

Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch;

4.

Wärmezähler;

5.

Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser;

6.

selbsttätige Waagen;

7.

Taxameter;

8.

Maßverkörperungen (verkörperte Längenmaße und Ausschankmaße);

9.

Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen.

(2) Wird die Konformität eines Messgerätes im Rahmen dieser Verordnung festgestellt, dann gelten diese Messgeräte als erstgeeicht und dürfen im Anwendungsbereich der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes verwendet und/oder bereitgehalten werdenseit 20.04.2016 weggefallen.

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