§ 27 NatStrV (weggefallen)

Natürliche Strahlenquellen-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Die bewilligungspflichtige Ableitung von Rückständen gemäß § 26 Abs. 4 § 27 NatStrVist vom Verpflichteten bei der zuständigen Behörde zu beantragen seit 31.07.2020 weggefallen. Der Antrag hat

1.

Art, Menge und Aktivitätskonzentrationen der pro Jahr abzuleitenden Radionuklide,

2.

die vorgesehenen Abgabezeitpunkte oder -zeiträume,

3.

die Ergebnisse der Rückstandsüberprüfung sowie

4.

Name und Anschrift der beauftragten Dosisüberwachungsstelle

zu enthalten.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet auf Basis des Antrages über die Zulässigkeit der beabsichtigten Ableitung. Soweit dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, beispielsweise wenn auch andere Emittenten in der Umgebung zur Exposition der Bevölkerung beitragen, hat die zuständige Behörde einen gegenüber § 26 Abs. 1 niedrigeren Dosisgrenzwert und daraus resultierend niedrigere Ableitungsgrenzwerte festzulegen.

(3) Die zuständige Behörde kann die Führung von Aufzeichnungen hinsichtlich durchgeführter Ableitungen durch den Verpflichteten anordnen. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 08.01.2008 bis 31.07.2020
(1) Die bewilligungspflichtige Ableitung von Rückständen gemäß § 26 Abs. 4 § 27 NatStrVist vom Verpflichteten bei der zuständigen Behörde zu beantragen seit 31.07.2020 weggefallen. Der Antrag hat

1.

Art, Menge und Aktivitätskonzentrationen der pro Jahr abzuleitenden Radionuklide,

2.

die vorgesehenen Abgabezeitpunkte oder -zeiträume,

3.

die Ergebnisse der Rückstandsüberprüfung sowie

4.

Name und Anschrift der beauftragten Dosisüberwachungsstelle

zu enthalten.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet auf Basis des Antrages über die Zulässigkeit der beabsichtigten Ableitung. Soweit dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, beispielsweise wenn auch andere Emittenten in der Umgebung zur Exposition der Bevölkerung beitragen, hat die zuständige Behörde einen gegenüber § 26 Abs. 1 niedrigeren Dosisgrenzwert und daraus resultierend niedrigere Ableitungsgrenzwerte festzulegen.

(3) Die zuständige Behörde kann die Führung von Aufzeichnungen hinsichtlich durchgeführter Ableitungen durch den Verpflichteten anordnen. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten