§ 4 FBFG

Familienberatungsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Förderungsmittel dürfen nur für die Beratungsstelle gewährt werden, für deren Betrieb der Förderungswerber das Vorliegen eines regionalen oder lokalen Bedarfes glaubhaft macht.

(2) Der Förderungsbetrag für eine Beratungsstelle ist so zu bemessen, daß er die Kosten für die von einem Rechtsträger betriebene Beratungsstelle, ausgenommen Raum- und Einrichtungskosten, nicht übersteigt. Eine Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden kann mittels Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgelegt werden.

(3) Die zugesagten Beträge sind vierteljährlich auszubezahlen.

(4) Abweichend vonAnm.: Abs. 2 und entsprechend § 8 Abs4 tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. 3 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung, können Kosten für Maßnahmen zur Beseitigung von baulichen und sonstigen Barrieren zusätzlich in die Bemessung der Förderung einbezogen werden.)

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 18.04.2013 bis 31.12.2015

(1) Förderungsmittel dürfen nur für die Beratungsstelle gewährt werden, für deren Betrieb der Förderungswerber das Vorliegen eines regionalen oder lokalen Bedarfes glaubhaft macht.

(2) Der Förderungsbetrag für eine Beratungsstelle ist so zu bemessen, daß er die Kosten für die von einem Rechtsträger betriebene Beratungsstelle, ausgenommen Raum- und Einrichtungskosten, nicht übersteigt. Eine Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden kann mittels Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgelegt werden.

(3) Die zugesagten Beträge sind vierteljährlich auszubezahlen.

(4) Abweichend vonAnm.: Abs. 2 und entsprechend § 8 Abs4 tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. 3 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung, können Kosten für Maßnahmen zur Beseitigung von baulichen und sonstigen Barrieren zusätzlich in die Bemessung der Förderung einbezogen werden.)

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