§ 15 DZV (weggefallen)

Direktzahlungs-Verordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Betriebsinhaber hat die bei ihm verbleibenden Unterlagen, die er als Nachweis für das Vorliegen eines Härtefalls oder außergewöhnlichen Umstands geführt hat, oder sonstige für die Berechnung und Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie die Gewährung der Direktzahlungen maßgeblichen Belege mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren§ 15 DZV seit 31.10.2022 weggefallen.

(2) Der prämienbegünstigte Betriebsinhaber hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, die Bestandsverzeichnisse sowie alle für die Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren.

(3) Die Aufbewahrungsdauer beträgt, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen, vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen.

Stand vor dem 31.10.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.10.2022
(1) Der Betriebsinhaber hat die bei ihm verbleibenden Unterlagen, die er als Nachweis für das Vorliegen eines Härtefalls oder außergewöhnlichen Umstands geführt hat, oder sonstige für die Berechnung und Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie die Gewährung der Direktzahlungen maßgeblichen Belege mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren§ 15 DZV seit 31.10.2022 weggefallen.

(2) Der prämienbegünstigte Betriebsinhaber hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, die Bestandsverzeichnisse sowie alle für die Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren.

(3) Die Aufbewahrungsdauer beträgt, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen, vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen.

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