§ 229e WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen des § 29 Abs. 2 und Abs. 3 und des § 34 Abs. 5 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2010§ 229e WTBG sind auf Prüfungsverfahren anzuwenden, die nach dem 31seit 15.09.2017 weggefallen. Dezember 2009 begonnen haben.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2010 begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften des § 29 Abs. 2 und Abs. 3 und des § 34 Abs. 5 und Abs. 6 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2008, zu Ende zu führen.

(3) Prüfungskandidaten, die weder den schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 29 Abs. 2 noch Abs. 3 oder weder den schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 34 Abs. 5 noch Abs. 6 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2008, bestanden haben, sind berechtigt, bis spätestens 1. März 2010 schriftlich zu erklären, ihre Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 und Abs. 3 oder § 34 Abs. 5 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2010 abzulegen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 30.01.2010 bis 15.09.2017
(1) Die Bestimmungen des § 29 Abs. 2 und Abs. 3 und des § 34 Abs. 5 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2010§ 229e WTBG sind auf Prüfungsverfahren anzuwenden, die nach dem 31seit 15.09.2017 weggefallen. Dezember 2009 begonnen haben.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2010 begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften des § 29 Abs. 2 und Abs. 3 und des § 34 Abs. 5 und Abs. 6 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2008, zu Ende zu führen.

(3) Prüfungskandidaten, die weder den schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 29 Abs. 2 noch Abs. 3 oder weder den schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 34 Abs. 5 noch Abs. 6 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2008, bestanden haben, sind berechtigt, bis spätestens 1. März 2010 schriftlich zu erklären, ihre Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 und Abs. 3 oder § 34 Abs. 5 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2010 abzulegen.

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