§ 229b WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005§ 229b WTBG als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzesseit 15.09.2017 weggefallen. Buchprüfer, die nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 Prüfungen durchführen, die nach der bis zu diesem In-Kraft-Treten geltenden Rechtslage Wirtschaftsprüfern vorbehalten waren, dürfen solche Aufträge erst dann übernehmen, wenn sie die ausreichende Fach- und Weiterbildung auf den Fachgebieten

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Aktienrecht und

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Sonderfragen der Rechnungslegung, bestehend aus internationaler Rechnungslegung und internationalen Prüfungsstandards,

nachgewiesen haben.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 08.01.2008 bis 15.09.2017
Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005§ 229b WTBG als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzesseit 15.09.2017 weggefallen. Buchprüfer, die nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 Prüfungen durchführen, die nach der bis zu diesem In-Kraft-Treten geltenden Rechtslage Wirtschaftsprüfern vorbehalten waren, dürfen solche Aufträge erst dann übernehmen, wenn sie die ausreichende Fach- und Weiterbildung auf den Fachgebieten

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Aktienrecht und

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Sonderfragen der Rechnungslegung, bestehend aus internationaler Rechnungslegung und internationalen Prüfungsstandards,

nachgewiesen haben.

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