§ 102 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erlischt durch

1.

Verzicht gemäß § 103 oder

2.

Widerruf der öffentlichen Bestellung gemäß § 104 oder

3.

Widerruf der Anerkennung gemäß § 105 oder

4.

Tod oder

5.

Auflösung der Gesellschaft.

§ 102 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erlischt durch

1.

Verzicht gemäß § 103 oder

2.

Widerruf der öffentlichen Bestellung gemäß § 104 oder

3.

Widerruf der Anerkennung gemäß § 105 oder

4.

Tod oder

5.

Auflösung der Gesellschaft.

§ 102 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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