§ 84 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Natürliche Personen, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind, sind verpflichtet, sich zu bezeichnen bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2006)

2.

Steuerberater als „Steuerberater“ und

3.

Wirtschaftsprüfer als „Wirtschaftsprüfer“.

(2) Natürliche Personen gemäß § 1 § 84 WTBGsind Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes und berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs seit 15.09.2017 weggefallen. 1 auch die Bezeichnung „Wirtschaftstreuhänder“ zu führen.

(3) Natürliche Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sind berechtigt, anstelle der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 3 auch die Bezeichnung „beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater“ zu führen.

(4) Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in Abs. 1, 2 und 3 genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.

(5) Berufsberechtigte, welche eine andere vereinbarte beruflicheTätigkeit befugt ausüben, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1, 3 oder Abs. 4 auch auf diese hinzuweisen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2007 bis 15.09.2017
(1) Natürliche Personen, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind, sind verpflichtet, sich zu bezeichnen bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2006)

2.

Steuerberater als „Steuerberater“ und

3.

Wirtschaftsprüfer als „Wirtschaftsprüfer“.

(2) Natürliche Personen gemäß § 1 § 84 WTBGsind Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes und berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs seit 15.09.2017 weggefallen. 1 auch die Bezeichnung „Wirtschaftstreuhänder“ zu führen.

(3) Natürliche Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sind berechtigt, anstelle der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 3 auch die Bezeichnung „beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater“ zu führen.

(4) Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in Abs. 1, 2 und 3 genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.

(5) Berufsberechtigte, welche eine andere vereinbarte beruflicheTätigkeit befugt ausüben, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1, 3 oder Abs. 4 auch auf diese hinzuweisen.

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