§ 4 ZuV (weggefallen)

Zusatzstoff-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2014 bis 31.12.9999
§ 4 ZuV (1weggefallen) Wenn nichts anderes angeführt, beziehen sich die in den Anhängen angegebenen Höchstmengen auf die Waren in dem Zustand, in dem sie in den Verkehr gebracht werdenseit 13.12.2014 weggefallen.

(2) Ist in den Anhängen keine Höchstmenge genannt („quantum satis”), darf der Zusatzstoff gemäß der guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge zugesetzt werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.

Stand vor dem 12.12.2014

In Kraft vom 06.11.1998 bis 12.12.2014
§ 4 ZuV (1weggefallen) Wenn nichts anderes angeführt, beziehen sich die in den Anhängen angegebenen Höchstmengen auf die Waren in dem Zustand, in dem sie in den Verkehr gebracht werdenseit 13.12.2014 weggefallen.

(2) Ist in den Anhängen keine Höchstmenge genannt („quantum satis”), darf der Zusatzstoff gemäß der guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge zugesetzt werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.

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