§ 34 GGBG Kontrollen; Notifizierung und Untersuchung von Ereignissen

Gefahrgutbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Beförderer gefährlicher Güter im Rahmen der ZivilluftfahrtBetreiber von Luftfahrzeugen und deren Abfertigungsagenten unterliegen hinsichtlich der AufsichtEinhaltung der gemäß diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 auf sie anwendbaren Gefahrgutvorschriften der Inspektion durch die Austro Control GmbH. Gleiches gilt für Luftfahrtunternehmen, die kein Gefahrgut als Fracht befördern, sowie deren Abfertigungsagenten hinsichtlich ihrer Pflichten gemäß § 32 Abs. 5.

(2) Besondersbesonders geschulte und ermächtigte Organe der Austro Control GmbH haben diese Aufsicht.

(2) Die Inspektionen sind durch angekündigte oder unangekündigte Kontrollen der Versandstücke, Dokumente, Luftfahrzeuge und Tätigkeiten sowie systematische, vorangekündigte Audits wahrzunehmen. Neben den Voraussetzungen und Verfahren, die das Supplement der ICAO-TI für die Tätigkeit der Kontrollorgane vorsieht, sind gegebenenfalls auch jene zu berücksichtigen, die sich aus anderen auf die jeweiligen Kontrollen anwendbaren luftfahrtrechtlichen Vorschriften ergeben. Den Kontrollorganen ist jede erforderliche Auskunft zu erteilen und Zutritt zu allen Betriebsräumlichkeiten, Einrichtungen und Fahrzeugen zu gewähren. Auf Verlangen haben sie sich mit einem Ausweis gemäß § 141a LFG auszuweisen. Zu den Kontrollen können auch Sachverständige beigezogen werden. Diese und die Kontrollorgane dürfen, wenn dies für eine Prüfung erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, Verpackungen öffnen und verlangen, dass die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung gestellt werden.

(3) Werden im Rahmen einer Kontrolle Mängel festgestellt, die die Sicherheit eines Luftfahrzeuges oder seiner Insassen gefährden können, so haben die Kontrollorgane, die Beförderung bis zur Behebung der festgestellten Mängel zu untersagen. Gleiches gilt für den Zeitraum, in dem der dringende Verdacht besteht, dass derartige Mängel vorliegen. Die Bestimmungen des § 171 Abs. 2 bis 4 LFG sind auf jeden Gegenstand der Untersagung anzuwenden.

(4) Bei Gefahr im Verzug haben die Kontrollorgane die nächste Katastropheneinsatzstelle unter Bekanntgabe der verfügbaren Informationen sowie der sonstigen zur Einleitung der notwendigen Katastrophenbekämpfungsmaßnahmen erforderlichen Angaben unverzüglich zu verständigen. Insoweit dies erforderlich ist, sind von den Kontrollorganen, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, die zur Verhinderung einer Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(5) Dieselben Befugnisse kommen den Kontrollorganen gegenüber Verpackern anderen Beteiligten an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt sowie Dritten gemäß § 7 und Absendern § 32 zu. Diese sind zu kontrollieren

1.

beim Verdacht, dass festgestellte Mängel auf sie zurückzuführen sind, und

2.

hinsichtlich ihrer Pflichten gemäß § 32 Abs. 1 und 5.

(6) Die Austro Control GmbH hat gemäß dem Supplement der ICAO-TI Unfälle und sonstige Ereignisse mit gefährlichen Gütern zu notifizieren und zu untersuchen sowie darüber zu berichten. Sie hat diese sowie Verstöße, die zu einer Untersagung der Beförderung geführt haben, der zuständigen luftfahrtrechtlichen AufsichtsbehördeDie Pflichten und Befugnisse gemäß Abs. 2 bis 4 kommen dabei sinngemäß zur Kenntnis zu bringenAnwendung. IstDiesen Aufgaben ist nicht nachzukommen, wenn es wahrscheinlich oder bekannt ist, dass gefährliche Güter zu einem Unfall oder einer schweren Störung geführt haben, die den Kriteriengemäß der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 übergeführt und damit die Untersuchung und Verhütung von Unfällen inZuständigkeit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, ABlSicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes begründet haben. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35, entspricht, braucht

(7) Ist die Austro Control GmbH diesen Aufgabennicht selbst die zuständige luftfahrtrechtliche Aufsichtsbehörde, so hat sie dieser Verstöße, die zu einer Untersagung der Beförderung geführt haben, sowie Meldungen gemäß Abs. 6 der zuständigen luftfahrtrechtlichen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Beteiligten an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt sowie Dritten gemäß § 7 und § 32, die keine luftfahrtrechtliche Bewilligung benötigen, hat sie die Ausübung von Tätigkeiten, die in diesem Gesetz und den darin verwiesenen Vorschriften geregelt sind, und für die sie die Voraussetzungen nicht nachzukommenerfüllen, soweit sie vonmit Bescheid zu untersagen und die Untersagung auf ihrer Homepage zu veröffentlichen oder unter Androhung der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes wahrzunehmen sindUntersagung Verbesserungsmaßnahmen aufzutragen. Rechtsmitteln gegen diese Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Stand vor dem 12.07.2018

In Kraft vom 21.05.2011 bis 12.07.2018

(1) Beförderer gefährlicher Güter im Rahmen der ZivilluftfahrtBetreiber von Luftfahrzeugen und deren Abfertigungsagenten unterliegen hinsichtlich der AufsichtEinhaltung der gemäß diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 auf sie anwendbaren Gefahrgutvorschriften der Inspektion durch die Austro Control GmbH. Gleiches gilt für Luftfahrtunternehmen, die kein Gefahrgut als Fracht befördern, sowie deren Abfertigungsagenten hinsichtlich ihrer Pflichten gemäß § 32 Abs. 5.

(2) Besondersbesonders geschulte und ermächtigte Organe der Austro Control GmbH haben diese Aufsicht.

(2) Die Inspektionen sind durch angekündigte oder unangekündigte Kontrollen der Versandstücke, Dokumente, Luftfahrzeuge und Tätigkeiten sowie systematische, vorangekündigte Audits wahrzunehmen. Neben den Voraussetzungen und Verfahren, die das Supplement der ICAO-TI für die Tätigkeit der Kontrollorgane vorsieht, sind gegebenenfalls auch jene zu berücksichtigen, die sich aus anderen auf die jeweiligen Kontrollen anwendbaren luftfahrtrechtlichen Vorschriften ergeben. Den Kontrollorganen ist jede erforderliche Auskunft zu erteilen und Zutritt zu allen Betriebsräumlichkeiten, Einrichtungen und Fahrzeugen zu gewähren. Auf Verlangen haben sie sich mit einem Ausweis gemäß § 141a LFG auszuweisen. Zu den Kontrollen können auch Sachverständige beigezogen werden. Diese und die Kontrollorgane dürfen, wenn dies für eine Prüfung erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, Verpackungen öffnen und verlangen, dass die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung gestellt werden.

(3) Werden im Rahmen einer Kontrolle Mängel festgestellt, die die Sicherheit eines Luftfahrzeuges oder seiner Insassen gefährden können, so haben die Kontrollorgane, die Beförderung bis zur Behebung der festgestellten Mängel zu untersagen. Gleiches gilt für den Zeitraum, in dem der dringende Verdacht besteht, dass derartige Mängel vorliegen. Die Bestimmungen des § 171 Abs. 2 bis 4 LFG sind auf jeden Gegenstand der Untersagung anzuwenden.

(4) Bei Gefahr im Verzug haben die Kontrollorgane die nächste Katastropheneinsatzstelle unter Bekanntgabe der verfügbaren Informationen sowie der sonstigen zur Einleitung der notwendigen Katastrophenbekämpfungsmaßnahmen erforderlichen Angaben unverzüglich zu verständigen. Insoweit dies erforderlich ist, sind von den Kontrollorganen, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, die zur Verhinderung einer Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(5) Dieselben Befugnisse kommen den Kontrollorganen gegenüber Verpackern anderen Beteiligten an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt sowie Dritten gemäß § 7 und Absendern § 32 zu. Diese sind zu kontrollieren

1.

beim Verdacht, dass festgestellte Mängel auf sie zurückzuführen sind, und

2.

hinsichtlich ihrer Pflichten gemäß § 32 Abs. 1 und 5.

(6) Die Austro Control GmbH hat gemäß dem Supplement der ICAO-TI Unfälle und sonstige Ereignisse mit gefährlichen Gütern zu notifizieren und zu untersuchen sowie darüber zu berichten. Sie hat diese sowie Verstöße, die zu einer Untersagung der Beförderung geführt haben, der zuständigen luftfahrtrechtlichen AufsichtsbehördeDie Pflichten und Befugnisse gemäß Abs. 2 bis 4 kommen dabei sinngemäß zur Kenntnis zu bringenAnwendung. IstDiesen Aufgaben ist nicht nachzukommen, wenn es wahrscheinlich oder bekannt ist, dass gefährliche Güter zu einem Unfall oder einer schweren Störung geführt haben, die den Kriteriengemäß der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 übergeführt und damit die Untersuchung und Verhütung von Unfällen inZuständigkeit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, ABlSicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes begründet haben. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35, entspricht, braucht

(7) Ist die Austro Control GmbH diesen Aufgabennicht selbst die zuständige luftfahrtrechtliche Aufsichtsbehörde, so hat sie dieser Verstöße, die zu einer Untersagung der Beförderung geführt haben, sowie Meldungen gemäß Abs. 6 der zuständigen luftfahrtrechtlichen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Beteiligten an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt sowie Dritten gemäß § 7 und § 32, die keine luftfahrtrechtliche Bewilligung benötigen, hat sie die Ausübung von Tätigkeiten, die in diesem Gesetz und den darin verwiesenen Vorschriften geregelt sind, und für die sie die Voraussetzungen nicht nachzukommenerfüllen, soweit sie vonmit Bescheid zu untersagen und die Untersagung auf ihrer Homepage zu veröffentlichen oder unter Androhung der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes wahrzunehmen sindUntersagung Verbesserungsmaßnahmen aufzutragen. Rechtsmitteln gegen diese Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

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