§ 22 AlkStG

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Beantragt der Inhaber einer Verschlußbrennerei

1.

die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei zu ändern oder

2.

die Beschreibung der Herstellungsanlage den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder

3.

die Alkoholherstellung oder Art und Umfang der Lagerbehandlung abzuändern,

gelten die §§ 20 und 21 sinngemäß.

Das Zollamt Österreich hat einen die Betriebsbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen.

(2) Der Inhaber der Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich andere als im Abs. 1 bezeichnete Änderungen der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ändern.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2020

(1) Beantragt der Inhaber einer Verschlußbrennerei

1.

die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei zu ändern oder

2.

die Beschreibung der Herstellungsanlage den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder

3.

die Alkoholherstellung oder Art und Umfang der Lagerbehandlung abzuändern,

gelten die §§ 20 und 21 sinngemäß.

Das Zollamt Österreich hat einen die Betriebsbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen.

(2) Der Inhaber der Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich andere als im Abs. 1 bezeichnete Änderungen der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ändern.

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