§ 5 AlkStG Steuererstattung oder Steuervergütung bei Aufnahme in Steuerlager im Steuergebiet

Alkoholsteuergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet, wenn ein Erzeugnis in ein Alkohollager aufgenommen wurde und dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Alkohollager befindet, Österreich nachgewiesen wird, daß

1.

für dieses Erzeugnis die Steuer nach dem Regelsatz entrichtet worden ist und

2.

das Erzeugnis keinen Alkohol enthält, der unter Abfindung hergestellt worden ist.

(2) Für Alkohol, der in eine Verschlußbrennerei aufgenommen wird, gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.

(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Erzeugnisses in das Steuerlager folgenden Kalenderjahres zu stellen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2008)

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.06.2009 bis 31.12.2020

(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet, wenn ein Erzeugnis in ein Alkohollager aufgenommen wurde und dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Alkohollager befindet, Österreich nachgewiesen wird, daß

1.

für dieses Erzeugnis die Steuer nach dem Regelsatz entrichtet worden ist und

2.

das Erzeugnis keinen Alkohol enthält, der unter Abfindung hergestellt worden ist.

(2) Für Alkohol, der in eine Verschlußbrennerei aufgenommen wird, gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.

(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Erzeugnisses in das Steuerlager folgenden Kalenderjahres zu stellen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2008)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten