§ 2a ZaBiStaG

Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2013 bis 31.12.9999

(1) Zum Zwecke der Unterstützung von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für die Begebung von Finanzierungen durch die „European Financial Stability Facility“, einer Gesellschaft nach luxemburgischem Recht, oder durch ihren Rechtsnachfolger, bis zum jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 21 Milliarden 639 Millionen 190 Tausend Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten zu übernehmen.

(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind von § 6682 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 abweichende Regelungen zulässig.

Stand vor dem 17.06.2013

In Kraft vom 08.10.2011 bis 17.06.2013

(1) Zum Zwecke der Unterstützung von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für die Begebung von Finanzierungen durch die „European Financial Stability Facility“, einer Gesellschaft nach luxemburgischem Recht, oder durch ihren Rechtsnachfolger, bis zum jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 21 Milliarden 639 Millionen 190 Tausend Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten zu übernehmen.

(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind von § 6682 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 abweichende Regelungen zulässig.

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