§ 22 WFG (weggefallen)

Wohnbauförderungsgesetz 1954

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) (Anm§ 22 WFG seit 31.12.2018 weggefallen.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)

(3) Die Annuitätenzuschüsse dürfen nur flüssiggemacht werden, wenn der jeweilige Liegenschaftseigentümer (Wohnungseigentümer, Bauberechtigte) nachweist, daß er Zahlungen in der Höhe der schuldscheinmäßigen Annuitäten geleistet hat.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1968 bis 31.12.2018
(1) (Anm§ 22 WFG seit 31.12.2018 weggefallen.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)

(3) Die Annuitätenzuschüsse dürfen nur flüssiggemacht werden, wenn der jeweilige Liegenschaftseigentümer (Wohnungseigentümer, Bauberechtigte) nachweist, daß er Zahlungen in der Höhe der schuldscheinmäßigen Annuitäten geleistet hat.

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