§ 1 GKTG Gebührenanspruch

Gerichtskommissionstarifgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gebührenanspruch

§ 1. (1) Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie als Beauftragte des GerichtesGerichtskommissäre zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen.

(2) Die Bestimmungen des ersten Abschnitts gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.04.1971 bis 31.12.2007

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gebührenanspruch

§ 1. (1) Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie als Beauftragte des GerichtesGerichtskommissäre zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen.

(2) Die Bestimmungen des ersten Abschnitts gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

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