§ 25 FHStG Vollziehung

Fachhochschul-Studiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze sind Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 2a Abs. 2 letzter Satz (Erstellung des Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplans) die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 2 a, Absatz 2, letzter Satz (Erstellung des Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplans) die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
    2. 2.Ziffer 2im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
  2. (2)Absatz 2Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze sind Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

Stand vor dem 22.12.2023

In Kraft vom 17.05.2018 bis 22.12.2023
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze sind Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 2a Abs. 2 letzter Satz (Erstellung des Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplans) die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 2 a, Absatz 2, letzter Satz (Erstellung des Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplans) die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
    2. 2.Ziffer 2im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
  2. (2)Absatz 2Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze sind Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

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