§ 8 Bgld. VG Entziehung der Bewilligung

Bgld. Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.01.2012 bis 31.12.9999

Eine Bewilligung für Veranstaltungen gemäß § 3 Z 1 bis 6 ist zu entziehen, wenn

1.

nachträglich Umstände eintreten, die die Erteilung der Bewilligung ausgeschlossen hätten, oder

2.

ein den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechender Mangel der Veranstaltungsstätte innerhalb einer von der Bewilligungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht behoben wird, oder

3.

der Veranstalter oder sein verantwortlicher Beauftragter bereits dreimal wegen Übertretungen dieses Gesetzes bestraft worden ist.

Stand vor dem 10.01.2012

In Kraft vom 01.02.1994 bis 10.01.2012

Eine Bewilligung für Veranstaltungen gemäß § 3 Z 1 bis 6 ist zu entziehen, wenn

1.

nachträglich Umstände eintreten, die die Erteilung der Bewilligung ausgeschlossen hätten, oder

2.

ein den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechender Mangel der Veranstaltungsstätte innerhalb einer von der Bewilligungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht behoben wird, oder

3.

der Veranstalter oder sein verantwortlicher Beauftragter bereits dreimal wegen Übertretungen dieses Gesetzes bestraft worden ist.

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