§ 5 Oö. VSG § 5

Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Veranstaltungen dürfen nur von eigenberechtigten Personen durchgeführt werden. Ist die Veranstalterin eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, hat sie der Behörde eine eigenberechtigte natürliche Person bekannt zu geben, die für die Durchführung der Veranstaltung und die Einhaltung der Pflichten gemäß §§ 3 und 4 verantwortlich ist.

(2) Für die gewerblicheBei der gewerblichen Durchführung von Veranstaltungen, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, hatdarf gegen die Veranstalterin oder derden Veranstalter oder gegen die gemäß Abs. 1 mit der Durchführung beauftragte Person folgende zusätzliche persönliche Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach Abs. 4;

2.

österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung nach Abs. 5.

(3)kein Ausschlussgrund vorliegen. Eine Veranstaltung wirdist gewerblich im Sinn des Abs. 2 durchgeführt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht durchgeführt wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig, für welchen Zweck dieser bestimmt ist, es sei denn, die Veranstalterin ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine juristische Person, die im Sinn der §§ 34 ff. BAO gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig ist.

(4) Ein Ausschlussgrund liegt vor, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die gemäß Abs. 1 mit der Durchführung beauftragte Person von einem Gericht zu einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und die Verurteilung noch nicht getilgt ist; dies gilt auch, wenn ein mit dem Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. (Anm: LGBl. Nr. 93/2015)

(5) Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind:

1.

Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder anderer Staaten, soweit dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist;

2.

Konventionsflüchtlinge und Asylberechtigte;

3.

Drittstaatsangehörige und Staatenlose, sofern deren Aufenthaltsberechtigung die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zulässt.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.07.2015

(1) Veranstaltungen dürfen nur von eigenberechtigten Personen durchgeführt werden. Ist die Veranstalterin eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, hat sie der Behörde eine eigenberechtigte natürliche Person bekannt zu geben, die für die Durchführung der Veranstaltung und die Einhaltung der Pflichten gemäß §§ 3 und 4 verantwortlich ist.

(2) Für die gewerblicheBei der gewerblichen Durchführung von Veranstaltungen, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, hatdarf gegen die Veranstalterin oder derden Veranstalter oder gegen die gemäß Abs. 1 mit der Durchführung beauftragte Person folgende zusätzliche persönliche Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach Abs. 4;

2.

österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung nach Abs. 5.

(3)kein Ausschlussgrund vorliegen. Eine Veranstaltung wirdist gewerblich im Sinn des Abs. 2 durchgeführt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht durchgeführt wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig, für welchen Zweck dieser bestimmt ist, es sei denn, die Veranstalterin ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine juristische Person, die im Sinn der §§ 34 ff. BAO gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig ist.

(4) Ein Ausschlussgrund liegt vor, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die gemäß Abs. 1 mit der Durchführung beauftragte Person von einem Gericht zu einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und die Verurteilung noch nicht getilgt ist; dies gilt auch, wenn ein mit dem Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. (Anm: LGBl. Nr. 93/2015)

(5) Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind:

1.

Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder anderer Staaten, soweit dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist;

2.

Konventionsflüchtlinge und Asylberechtigte;

3.

Drittstaatsangehörige und Staatenlose, sofern deren Aufenthaltsberechtigung die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zulässt.

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