§ 35 Oö. ROG 1994 § 35

Oö. Raumordnungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

Die der Gemeinde hatbei Planänderungen nachweislich entstehenden Kosten der Ausarbeitung der Pläne können zum Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung mit den Flächenwidmungsplan alle zehn Jahre grundlegend zu überprüfen (§ 33 Abs. 1)betroffenen Grundeigentümerinnen bzw. (Anm: LGBl. Nr. 1/2007)Grundeigentümern gemacht werden.

(Anm: LGBl. Nr. 69/2015)

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 04.01.2007 bis 30.06.2015

Die der Gemeinde hatbei Planänderungen nachweislich entstehenden Kosten der Ausarbeitung der Pläne können zum Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung mit den Flächenwidmungsplan alle zehn Jahre grundlegend zu überprüfen (§ 33 Abs. 1)betroffenen Grundeigentümerinnen bzw. (Anm: LGBl. Nr. 1/2007)Grundeigentümern gemacht werden.

(Anm: LGBl. Nr. 69/2015)

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