§ 5 StLSG Mitwirkung

Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2005 bis 31.12.9999

Die Organe der BundesgendarmerieBundespolizei haben beian der Vollziehung des § 1 Abs.1, der §§ 1§§ 2, 23a, 3b Abs. 3 und 4 Abssowie des § 3d mitzuwirken durch

1.

Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

3.

die Anwendung von Zwangsmitteln, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

Anm. 1: in dem durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/1969 bestimmten Rahmen mitzuwirken.der Fassung LGBl. Nr. 88/2005

Stand vor dem 19.09.2005

In Kraft vom 20.04.2005 bis 19.09.2005

Die Organe der BundesgendarmerieBundespolizei haben beian der Vollziehung des § 1 Abs.1, der §§ 1§§ 2, 23a, 3b Abs. 3 und 4 Abssowie des § 3d mitzuwirken durch

1.

Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

3.

die Anwendung von Zwangsmitteln, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

Anm. 1: in dem durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/1969 bestimmten Rahmen mitzuwirken.der Fassung LGBl. Nr. 88/2005

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten