§ 6 GebG

Gebührengesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2009 bis 31.12.9999

Bei denSchriften mit einer vom ersten Bogen festen Gebühr unterliegenden Schriften ist für den zweiten(§ 14 Tarifpost 2 und jeden weiteren Bogen die für den ersten Bogen vorgeschriebene Gebühr zu entrichten; beträgt jedoch die feste Gebühr für den ersten Bogen mehr als 13 Euro, so unterliegtTarifpost 7 Abs. 1 Z 4 und Z 5) unterliegen der zweite und jeder weitere Bogen der festeneiner Gebühr von 13 Euro.

Stand vor dem 17.06.2009

In Kraft vom 01.01.2002 bis 17.06.2009

Bei denSchriften mit einer vom ersten Bogen festen Gebühr unterliegenden Schriften ist für den zweiten(§ 14 Tarifpost 2 und jeden weiteren Bogen die für den ersten Bogen vorgeschriebene Gebühr zu entrichten; beträgt jedoch die feste Gebühr für den ersten Bogen mehr als 13 Euro, so unterliegtTarifpost 7 Abs. 1 Z 4 und Z 5) unterliegen der zweite und jeder weitere Bogen der festeneiner Gebühr von 13 Euro.

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