§ 69 Stmk. BauG Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

(1) In Kellergeschossen sind Wohnungen unzulässig. Ausnahmen sind zulässigBauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, wenn

1.

mindestens eine Außenwand mit den für die Beleuchtung mit Tageslicht und Belüftung erforderlichen Fenstern zur Gänze über dem anschließenden Gelände liegt oder

2.

das Gelände mit einer Neigung von höchstens 45 Grad an die Außenwände vor den zur Beleuchtung mit Tageslicht und Belüftung notwendigen Fenstern anschließt, wobei keine Beeinträchtigung durch Abgase, Staub u. dgl. gegeben sein darf. Die Oberkante der Brüstung der notwendigen Fenster muß mindestens 1,3 m unter der Decke liegen.

(2) Der Fußbodendass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Wohnräumen muß mindestens 0,5 m überPersonen gefährdet werden, wie z. B. Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem höchsten Grundwasserspiegel liegenVerwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.2011

(1) In Kellergeschossen sind Wohnungen unzulässig. Ausnahmen sind zulässigBauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, wenn

1.

mindestens eine Außenwand mit den für die Beleuchtung mit Tageslicht und Belüftung erforderlichen Fenstern zur Gänze über dem anschließenden Gelände liegt oder

2.

das Gelände mit einer Neigung von höchstens 45 Grad an die Außenwände vor den zur Beleuchtung mit Tageslicht und Belüftung notwendigen Fenstern anschließt, wobei keine Beeinträchtigung durch Abgase, Staub u. dgl. gegeben sein darf. Die Oberkante der Brüstung der notwendigen Fenster muß mindestens 1,3 m unter der Decke liegen.

(2) Der Fußbodendass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Wohnräumen muß mindestens 0,5 m überPersonen gefährdet werden, wie z. B. Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem höchsten Grundwasserspiegel liegenVerwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011

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