§ 64 Stmk. BauG Schutz vor gefährlichen Immissionen

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

(1) Für jedes Gebäude mit Aufenthaltsräumen muß eine ausreichende Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser sichergestelltBauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass durch sie keine die Gesundheit der Benutzer des Bauwerkes gefährdenden Immissionen, wie z. B. gefährliche Gase, Partikel oder Strahlen, verursacht werden.

(2) BrunnenWenn aufgrund des Verwendungszweckes des Bauwerkes Emissionen in gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen sind (z. B. in Garagen), Quellfassungen und Wasserversorgungen müssen von Düngerstätten, Jauchen-, Senk-, Sickergruben, Kläranlagen u. dgl. so weit entfernt angelegt werden, daß siezur Vermeidung von diesen nicht gefährdertGesundheitsbeeinträchtigungen bauliche oder sonstige Maßnahmen getroffen werden. Der Brunnenschacht muß auf eine TiefeAls Maßnahmen können z. B. besondere Be- und Entlüftungseinrichtungen oder die Einrichtung von mindestens 3,0 m wasserundurchlässig hergestellt werden; er muß mindestens 30 cm über das Gelände ragen und eine dichte und sichere Abdeckung sowie eine Entlüftung erhaltenWarngeräten erforderlich sein.

(3) WohnhäuserIm Falle gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund müssen Bauwerke in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt werden, dass die an eine Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, müssenGesundheit der Benutzer nicht gefährdet wird.

Anm.: in jeder Wohnung eine Wasserentnahmestelle mit entsprechender Abflußvorrichtung haben. Für jedes Wohnhaus muß außerdem mindestens eine für alle Hausbewohner zugängliche Entnahmestelle mit entsprechender Abflußvorrichtung vorhanden sein.der Fassung LGBl. Nr. 13/2011

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.09.1995 bis 30.04.2011

(1) Für jedes Gebäude mit Aufenthaltsräumen muß eine ausreichende Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser sichergestelltBauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass durch sie keine die Gesundheit der Benutzer des Bauwerkes gefährdenden Immissionen, wie z. B. gefährliche Gase, Partikel oder Strahlen, verursacht werden.

(2) BrunnenWenn aufgrund des Verwendungszweckes des Bauwerkes Emissionen in gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen sind (z. B. in Garagen), Quellfassungen und Wasserversorgungen müssen von Düngerstätten, Jauchen-, Senk-, Sickergruben, Kläranlagen u. dgl. so weit entfernt angelegt werden, daß siezur Vermeidung von diesen nicht gefährdertGesundheitsbeeinträchtigungen bauliche oder sonstige Maßnahmen getroffen werden. Der Brunnenschacht muß auf eine TiefeAls Maßnahmen können z. B. besondere Be- und Entlüftungseinrichtungen oder die Einrichtung von mindestens 3,0 m wasserundurchlässig hergestellt werden; er muß mindestens 30 cm über das Gelände ragen und eine dichte und sichere Abdeckung sowie eine Entlüftung erhaltenWarngeräten erforderlich sein.

(3) WohnhäuserIm Falle gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund müssen Bauwerke in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt werden, dass die an eine Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, müssenGesundheit der Benutzer nicht gefährdet wird.

Anm.: in jeder Wohnung eine Wasserentnahmestelle mit entsprechender Abflußvorrichtung haben. Für jedes Wohnhaus muß außerdem mindestens eine für alle Hausbewohner zugängliche Entnahmestelle mit entsprechender Abflußvorrichtung vorhanden sein.der Fassung LGBl. Nr. 13/2011

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