§ 58 Stmk. BauG Sonstige Abflüsse

Steiermärkisches Baugesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

(1) HeizungsanlagenSonstige Abflüsse, insbesondere solche aus landwirtschaftlichen Anlagen, wie z. B. aus Stallungen, Düngersammelanlagen oder Silos, sind nach den Regeln der Technik so zu planensammeln, zu errichten, einzustellen und zu betreiben, daß ein unter Bedachtnahme aufdass die Art und den Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermiedenHygiene und die Abgabe luftverunreinigender Stoffe an die freie Atmosphäre möglichst gering gehalten wirdGesundheit von Personen nicht gefährdet werden.

(2) Die Landesregierung kann zur ErfüllungAnm.: in der Erfordernisse des Abs. 1 betreffend den Betrieb und die Ausstattung von Anlagen zur Beheizung von Gebäuden und zur Nutzwassererwärmung durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen. Diese Bestimmungen können folgende Anordnungen enthalten:Fassung LGBl. Nr. 13/2011

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Vorschriften für den Einbau von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbrauches bei der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten erlassen.

Stand vor dem 24.10.2001

In Kraft vom 01.01.1995 bis 24.10.2001

(1) HeizungsanlagenSonstige Abflüsse, insbesondere solche aus landwirtschaftlichen Anlagen, wie z. B. aus Stallungen, Düngersammelanlagen oder Silos, sind nach den Regeln der Technik so zu planensammeln, zu errichten, einzustellen und zu betreiben, daß ein unter Bedachtnahme aufdass die Art und den Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermiedenHygiene und die Abgabe luftverunreinigender Stoffe an die freie Atmosphäre möglichst gering gehalten wirdGesundheit von Personen nicht gefährdet werden.

(2) Die Landesregierung kann zur ErfüllungAnm.: in der Erfordernisse des Abs. 1 betreffend den Betrieb und die Ausstattung von Anlagen zur Beheizung von Gebäuden und zur Nutzwassererwärmung durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen. Diese Bestimmungen können folgende Anordnungen enthalten:Fassung LGBl. Nr. 13/2011

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Vorschriften für den Einbau von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbrauches bei der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten erlassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten