§ 37 Oö. BauO 1994 § 37

Oö. Bauordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.12.9999

§ 37

Entscheidung über die Einwendungen der Nachbarn

(1) Wird eine Baubewilligung erteilt, ist im Bewilligungsbescheid auch über die Einwendungen der Nachbarn abzusprechen.

(2) Einwendungen der Nachbarn, mit denen nicht die Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das Bauvorhaben behauptet wird, öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn, die im Baubewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind (§ 31 Abs. 4 bis 6), sowie privatrechtliche Einwendungen der Nachbarn, die zwingenden, von der Baubehörde anzuwendenden Bestimmungen widersprechen, sind als unzulässig zurückzuweisen.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 70/1998LGBl. Nr. 96/2006)

(3) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn, die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, stehen der Erteilung einer Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind; andernfalls sind sie abzuweisen.

(4) Führt der Vergleichsversuch gemäß § 32 Abs. 5 zu keiner Einigung oder kann der Vergleichsversuch nach dieser Bestimmung wegen Abwesenheit einer der beiden Streitteile nicht durchgeführt werden, sind die Streitenden hinsichtlich privatrechtlicher Einwendungen, die zwingenden, von der Baubehörde anzuwendenden Bestimmungen nicht widersprechen, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Stand vor dem 31.08.2006

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.08.2006

§ 37

Entscheidung über die Einwendungen der Nachbarn

(1) Wird eine Baubewilligung erteilt, ist im Bewilligungsbescheid auch über die Einwendungen der Nachbarn abzusprechen.

(2) Einwendungen der Nachbarn, mit denen nicht die Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das Bauvorhaben behauptet wird, öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn, die im Baubewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind (§ 31 Abs. 4 bis 6), sowie privatrechtliche Einwendungen der Nachbarn, die zwingenden, von der Baubehörde anzuwendenden Bestimmungen widersprechen, sind als unzulässig zurückzuweisen.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 70/1998LGBl. Nr. 96/2006)

(3) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn, die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, stehen der Erteilung einer Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind; andernfalls sind sie abzuweisen.

(4) Führt der Vergleichsversuch gemäß § 32 Abs. 5 zu keiner Einigung oder kann der Vergleichsversuch nach dieser Bestimmung wegen Abwesenheit einer der beiden Streitteile nicht durchgeführt werden, sind die Streitenden hinsichtlich privatrechtlicher Einwendungen, die zwingenden, von der Baubehörde anzuwendenden Bestimmungen nicht widersprechen, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

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