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(1) Warnleuchten sind Leuchten, die blaues oder gelbrotes Blink- oder Drehlicht (§ 20 Abs. 7 KFG 1967) als Rundumlicht oder richtungsgebundenes Blinklicht oder Blitzlicht in einer Hauptausstrahlrichtung aussendenausstrahlen. Warnleuchten werden in folgende Kategorien eingeteilt:
Kategorie II - Blitzleuchten mit einer Hauptausstrahlrichtung
Kategorie III - Warnleuchten mit gelbrotem Blinklicht für
Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 6 KFG 1967
Kategorie IV - Warnleuchten zur ausschließlichen Verwendung als
Ladewarnleuchten zur Kenntlichmachung von
Anbaugeräten oder Hubladebühnen gemäß § 20
Abs. 1 lit. g KFG 1967.
1. | Kategorie I – Leuchten mit Rundumlicht | |||||||||
2. | Kategorie II – Richtungsgebundene Blinkleuchten | |||||||||
3. | Kategorie III – Warnleuchten mit gelbrotem Blinklicht für Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 KFG 1967 | |||||||||
4. | Kategorie IV – Warnleuchten zur ausschließlichen Verwendung als Ladewarnleuchten zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen gemäß § 20 Abs. 1 lit. g KFG 1967. |
(2) Warnleuchten der Kategorien I bis IV haben den allgemeinen bautechnischen Anforderungen hinsichtlich der Beständigkeit gegen Erschütterungen, Korrosionserscheinungen, Temperatureinflüssen, Feuchtigkeit und Materialveränderungen durch Alterung zu entsprechen.
(3) Warnleuchten der KategorieKategorien I und II müssen den technischenjeweiligen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 entsprechen. Warnleuchten der Kategorie II müssen der Anlage 2b entsprechen. Warnleuchten der Kategorie III müssen der Anlage 2b entsprechen. Warnleuchten der Kategorie IV (Ladewarnleuchten) müssen den lichttechnischen Bestimmungen für Fahrtrichtungsanzeiger für den hinteren Anbau gemäß ECE-Regelung Nr. 6.01 entsprechen.
(4) Als Warnleuchten für Omnibusse, die für Schülerbeförderungen im Sinne des § 106 Abs. 610 KFG 1967 eingesetzt werden, dürfen die folgenden Warnleuchten verwendet werden:
1. |
| |||||||||
2. |
| |||||||||
3. | Warnleuchten der Kategorie III mit gelbrotem Blinklicht speziell für Schülertransporte mit Omnibussen; diese müssen links und rechts abwechselnd blinkend gelbrotes Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 700 cd ausstrahlen. | |||||||||
Die paarweise Anbringung dieser Warnleuchten muss an der hinteren oberen Kante des Fahrzeuges oder dort, wo der Dachaufsatz beginnt oder auf dem Dach erfolgen. Sie können außen am Fahrzeug angebracht oder in die Karosserie integriert sein. Eine Anbringung im Inneren des Fahrzeuges im oberen Bereich hinter der Heckscheibe ist zulässig, vorausgesetzt die außen gemessene Lichtstärke beträgt mindestens 700 cd. Die Warnleuchten müssen unabhängig von anderen Scheinwerfern und Leuchten und zusätzlich zur Alarmblinkanlage eingeschaltet werden können. |
(1) Warnleuchten sind Leuchten, die blaues oder gelbrotes Blink- oder Drehlicht (§ 20 Abs. 7 KFG 1967) als Rundumlicht oder richtungsgebundenes Blinklicht oder Blitzlicht in einer Hauptausstrahlrichtung aussendenausstrahlen. Warnleuchten werden in folgende Kategorien eingeteilt:
Kategorie II - Blitzleuchten mit einer Hauptausstrahlrichtung
Kategorie III - Warnleuchten mit gelbrotem Blinklicht für
Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 6 KFG 1967
Kategorie IV - Warnleuchten zur ausschließlichen Verwendung als
Ladewarnleuchten zur Kenntlichmachung von
Anbaugeräten oder Hubladebühnen gemäß § 20
Abs. 1 lit. g KFG 1967.
1. | Kategorie I – Leuchten mit Rundumlicht | |||||||||
2. | Kategorie II – Richtungsgebundene Blinkleuchten | |||||||||
3. | Kategorie III – Warnleuchten mit gelbrotem Blinklicht für Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 KFG 1967 | |||||||||
4. | Kategorie IV – Warnleuchten zur ausschließlichen Verwendung als Ladewarnleuchten zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen gemäß § 20 Abs. 1 lit. g KFG 1967. |
(2) Warnleuchten der Kategorien I bis IV haben den allgemeinen bautechnischen Anforderungen hinsichtlich der Beständigkeit gegen Erschütterungen, Korrosionserscheinungen, Temperatureinflüssen, Feuchtigkeit und Materialveränderungen durch Alterung zu entsprechen.
(3) Warnleuchten der KategorieKategorien I und II müssen den technischenjeweiligen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 entsprechen. Warnleuchten der Kategorie II müssen der Anlage 2b entsprechen. Warnleuchten der Kategorie III müssen der Anlage 2b entsprechen. Warnleuchten der Kategorie IV (Ladewarnleuchten) müssen den lichttechnischen Bestimmungen für Fahrtrichtungsanzeiger für den hinteren Anbau gemäß ECE-Regelung Nr. 6.01 entsprechen.
(4) Als Warnleuchten für Omnibusse, die für Schülerbeförderungen im Sinne des § 106 Abs. 610 KFG 1967 eingesetzt werden, dürfen die folgenden Warnleuchten verwendet werden:
1. |
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3. | Warnleuchten der Kategorie III mit gelbrotem Blinklicht speziell für Schülertransporte mit Omnibussen; diese müssen links und rechts abwechselnd blinkend gelbrotes Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 700 cd ausstrahlen. | |||||||||
Die paarweise Anbringung dieser Warnleuchten muss an der hinteren oberen Kante des Fahrzeuges oder dort, wo der Dachaufsatz beginnt oder auf dem Dach erfolgen. Sie können außen am Fahrzeug angebracht oder in die Karosserie integriert sein. Eine Anbringung im Inneren des Fahrzeuges im oberen Bereich hinter der Heckscheibe ist zulässig, vorausgesetzt die außen gemessene Lichtstärke beträgt mindestens 700 cd. Die Warnleuchten müssen unabhängig von anderen Scheinwerfern und Leuchten und zusätzlich zur Alarmblinkanlage eingeschaltet werden können. |