§ 7f KDV 1967 Nachrüstung von Fahrzeugen mit Gasanlagen

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2006 bis 31.12.9999

Sicherheitsventile Die Nachrüstung oder Umrüstung von Kraftfahrzeugen mitFahrzeugen auf Antrieb durch Flüssiggas

Bei Behältern, die nicht an (LPG) oder Erdgas (CNG) hat den Vorgaben der Fahrzeugaußenseite liegenECE Regelung Nr. 115 zu entsprechen und darf nur mit speziellen, nach der ECE-Regelung Nr. 115 genehmigten Nachrüstsystemen für Flüssiggas (LPG) oder bei denenfür Erdgas (CNG) erfolgen. Nach der aus dem Sicherheitsventil austretende Gasstrahl gegen einen Teil des Fahrzeuges gerichtet wäre, muß das Sicherheitsventil mit einer Abflußleitung verbundenUmrüstung muss in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 7c und 7e für diese Fahrzeuge eine Betriebsvorschrift vorhanden sein, die an die Fahrzeugaußenseite reicht und deren Querschnitt das ungehinderte Abströmen des austretenden Gases gewährleistet. Die Mündung dieser Leitung muß so angeordnet sein, daß der austretende Gasstrahl nicht direkt gegen einen Teil des Fahrzeuges gerichtetes ist und weder mit der Ladung in Berührung kommen kann noch bei seiner Entzündung die Betätigung der Armaturen ausschließt. Die Mündung der Abflußleitung muß so angeordnet sein, daß austretendes Gas nicht in Räume gelangen kann, die für den Lenker oder beförderte Personen bestimmt sind. Die Ableitung von Kondenswasser aus der Abflußleitung muß gewährleistet seinein Betriebsbuch zu führen.

Stand vor dem 13.12.2005

In Kraft vom 22.03.1985 bis 13.12.2005

Sicherheitsventile Die Nachrüstung oder Umrüstung von Kraftfahrzeugen mitFahrzeugen auf Antrieb durch Flüssiggas

Bei Behältern, die nicht an (LPG) oder Erdgas (CNG) hat den Vorgaben der Fahrzeugaußenseite liegenECE Regelung Nr. 115 zu entsprechen und darf nur mit speziellen, nach der ECE-Regelung Nr. 115 genehmigten Nachrüstsystemen für Flüssiggas (LPG) oder bei denenfür Erdgas (CNG) erfolgen. Nach der aus dem Sicherheitsventil austretende Gasstrahl gegen einen Teil des Fahrzeuges gerichtet wäre, muß das Sicherheitsventil mit einer Abflußleitung verbundenUmrüstung muss in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 7c und 7e für diese Fahrzeuge eine Betriebsvorschrift vorhanden sein, die an die Fahrzeugaußenseite reicht und deren Querschnitt das ungehinderte Abströmen des austretenden Gases gewährleistet. Die Mündung dieser Leitung muß so angeordnet sein, daß der austretende Gasstrahl nicht direkt gegen einen Teil des Fahrzeuges gerichtetes ist und weder mit der Ladung in Berührung kommen kann noch bei seiner Entzündung die Betätigung der Armaturen ausschließt. Die Mündung der Abflußleitung muß so angeordnet sein, daß austretendes Gas nicht in Räume gelangen kann, die für den Lenker oder beförderte Personen bestimmt sind. Die Ableitung von Kondenswasser aus der Abflußleitung muß gewährleistet seinein Betriebsbuch zu führen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten