§ 1i KDV 1967 (weggefallen)

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2014 bis 31.12.9999
§ 1i KDV 1967 (1weggefallen) Die Festsetzung und Überprüfung der Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 hat nach den Anhängen der Richtlinie 92/21/EWG, ABlseit 18.11.2014 weggefallen. Nr. L 129 vom 14. Mai 1992, idF der Richtlinie 95/48/EG, ABl. Nr. L 233 vom 30. September 1995, zu erfolgen.

(2) Die Festsetzung und Überprüfung der Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klassen L hat nach den Anhängen der Richtlinie 93/93/EWG, ABl. Nr. L 311 vom 14. Dezember 1993, in der Fassung der Richtlinie 2004/86/EG, ABl. Nr. L 236 vom 7. Juli 2004, zu erfolgen.

(3) Die Festsetzung und Überprüfung der Massen und Abmessungen von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N und O hat nach den Anhängen der Richtlinie 97/27/EG, ABl. Nr. L 233 vom 25. August 1997, in der Fassung 2003/19/EG, ABl. Nr. L 79 vom 26. März 2003, S 6 zu erfolgen.

(4) Bei Sattelanhängern darf der größte Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und der hinteren Begrenzung des Sattelanhängers nicht mehr als 12,00 m betragen.

Stand vor dem 17.11.2014

In Kraft vom 14.12.2005 bis 17.11.2014
§ 1i KDV 1967 (1weggefallen) Die Festsetzung und Überprüfung der Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 hat nach den Anhängen der Richtlinie 92/21/EWG, ABlseit 18.11.2014 weggefallen. Nr. L 129 vom 14. Mai 1992, idF der Richtlinie 95/48/EG, ABl. Nr. L 233 vom 30. September 1995, zu erfolgen.

(2) Die Festsetzung und Überprüfung der Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klassen L hat nach den Anhängen der Richtlinie 93/93/EWG, ABl. Nr. L 311 vom 14. Dezember 1993, in der Fassung der Richtlinie 2004/86/EG, ABl. Nr. L 236 vom 7. Juli 2004, zu erfolgen.

(3) Die Festsetzung und Überprüfung der Massen und Abmessungen von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N und O hat nach den Anhängen der Richtlinie 97/27/EG, ABl. Nr. L 233 vom 25. August 1997, in der Fassung 2003/19/EG, ABl. Nr. L 79 vom 26. März 2003, S 6 zu erfolgen.

(4) Bei Sattelanhängern darf der größte Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und der hinteren Begrenzung des Sattelanhängers nicht mehr als 12,00 m betragen.

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