§ 10 StabAbgG Schlussbestimmungen

Stabilitätsabgabegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Stabilitätsabgabe und der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe sind Betriebsausgabenstellt eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes§ 12 Abs. 1 Z 6 Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400BGBl. Nr. 401/1988).

(Anm.:2) Abweichend von Abs. 2 tritt mit 1.1.2017 in Kraft1 ist die Sonderzahlung (§ 5) als Betriebsausgabe abzugsfähig.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Hinblick auf die Entwicklungen in der Europäischen Union die Stabilitätsabgabe unter Einbeziehung der Oesterreichischen Nationalbank spätestens bis 30. September 2012 und im Hinblick auf die Wirkungsweise des Fonds gemäß § 7a Abs. 3 spätestens bis 30. September 2013 zu evaluieren.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 31.12.2016 bis 31.12.2016

(1) Die Stabilitätsabgabe und der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe sind Betriebsausgabenstellt eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes§ 12 Abs. 1 Z 6 Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400BGBl. Nr. 401/1988).

(Anm.:2) Abweichend von Abs. 2 tritt mit 1.1.2017 in Kraft1 ist die Sonderzahlung (§ 5) als Betriebsausgabe abzugsfähig.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Hinblick auf die Entwicklungen in der Europäischen Union die Stabilitätsabgabe unter Einbeziehung der Oesterreichischen Nationalbank spätestens bis 30. September 2012 und im Hinblick auf die Wirkungsweise des Fonds gemäß § 7a Abs. 3 spätestens bis 30. September 2013 zu evaluieren.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten