§ 242 IO Bekanntmachungen und Registereintragungen

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Auf ausländischeWird im Ausland ein Insolvenzverfahren eröffnet, derendessen Wirkungen nach § 240 anzuerkennen sind, sindund hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so hat der im Rahmen des ausländischen Insolvenzverfahrens bestellte Verwalter oder die §§ 218 und 219 entsprechend anzuwendennach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zuständige Stelle die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung des Verfahrens im Inland zu beantragen.

(2) Hat der Schuldner im Inland unbewegliches Vermögen oder eine Niederlassung, so hat der im Rahmen des ausländischen Insolvenzverfahrens bestellte Verwalter oder die nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zuständige Stelle die Eintragung der Eröffnung des Verfahrens im Grundbuch bzw. Firmenbuch zu beantragen. Das Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht hat die Eröffnung des Verfahrens einzutragen.

(3) Der die Bekanntmachung oder Eintragung begehrende Verwalter hat das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung nach § 240 Abs. 1 Z 1 durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen. Behauptet der Schuldner, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht gegeben sind, so entscheidet das in § 63 bezeichnete Gericht.

(4) Der im Rahmen eines ausländischen Insolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch Verletzung seiner Pflichten nach Abs. 1 und 2 entstehen, verantwortlich.

(5) Auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters ist vom Handelsgericht Wien die Fortführung des Unternehmens öffentlich bekannt zu machen.

Stand vor dem 25.06.2017

In Kraft vom 01.07.2010 bis 25.06.2017

(1) Auf ausländischeWird im Ausland ein Insolvenzverfahren eröffnet, derendessen Wirkungen nach § 240 anzuerkennen sind, sindund hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so hat der im Rahmen des ausländischen Insolvenzverfahrens bestellte Verwalter oder die §§ 218 und 219 entsprechend anzuwendennach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zuständige Stelle die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung des Verfahrens im Inland zu beantragen.

(2) Hat der Schuldner im Inland unbewegliches Vermögen oder eine Niederlassung, so hat der im Rahmen des ausländischen Insolvenzverfahrens bestellte Verwalter oder die nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zuständige Stelle die Eintragung der Eröffnung des Verfahrens im Grundbuch bzw. Firmenbuch zu beantragen. Das Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht hat die Eröffnung des Verfahrens einzutragen.

(3) Der die Bekanntmachung oder Eintragung begehrende Verwalter hat das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung nach § 240 Abs. 1 Z 1 durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen. Behauptet der Schuldner, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht gegeben sind, so entscheidet das in § 63 bezeichnete Gericht.

(4) Der im Rahmen eines ausländischen Insolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch Verletzung seiner Pflichten nach Abs. 1 und 2 entstehen, verantwortlich.

(5) Auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters ist vom Handelsgericht Wien die Fortführung des Unternehmens öffentlich bekannt zu machen.