§ 153 IO Zwingende Versagung der Bestätigung

Insolvenzordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Die Bestätigung ist zu versagen:, wenn

1.

wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf AbschließungAbschluss eines ZwangsausgleichesSanierungsplans unzulässig ist (§ 141);

2.

wenn die für das Verfahren und den AbschlußAbschluss des AusgleichesSanierungsplans geltenden Vorschriften nicht beobachtet worden sind, es sei denn, daßdass diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind;

3.

wenn der AusgleichSanierungsplan durch eine gegen die Vorschrift des § 150§ 150a , Absatz 5, verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010

Die Bestätigung ist zu versagen:, wenn

1.

wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf AbschließungAbschluss eines ZwangsausgleichesSanierungsplans unzulässig ist (§ 141);

2.

wenn die für das Verfahren und den AbschlußAbschluss des AusgleichesSanierungsplans geltenden Vorschriften nicht beobachtet worden sind, es sei denn, daßdass diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind;

3.

wenn der AusgleichSanierungsplan durch eine gegen die Vorschrift des § 150§ 150a , Absatz 5, verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.