§ 123 IO Bekanntmachung und Verständigungen

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Ist (1) Der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist öffentlich bekanntzumachen. Der Eintritt der Masseverwalter zugleich als Zwangsverwalter bestellt, so hat erRechtskraft des Beschlusses über diese Verwaltung nach den Vorschriftendie Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist in der Exekutionsordnung gesondert Rechnung zu legenInsolvenzdatei anzumerken.

(2) Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt im Übrigen § 79 Abs. 2 und 3.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010

Ist (1) Der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist öffentlich bekanntzumachen. Der Eintritt der Masseverwalter zugleich als Zwangsverwalter bestellt, so hat erRechtskraft des Beschlusses über diese Verwaltung nach den Vorschriftendie Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist in der Exekutionsordnung gesondert Rechnung zu legenInsolvenzdatei anzumerken.

(2) Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt im Übrigen § 79 Abs. 2 und 3.