§ 92 IO Beschlusserfordernisse in der Gläubigerversammlung

Insolvenzordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Zur Beschlußfähigkeit einer nach Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfindenden Gläubigerversammlung ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Konkursgläubigern erforderlich, deren stimmberechtigte Forderungen den vierten Teil der Konkursforderungen erreichen.

(2) Zu BeschlüssenBeschlüsse und zu Anträgen nach § 87 Abs. 2 sowie nach § 88 Abs. 1 und 3 bedarf esAnträge bedürfen der absoluten Mehrheit der Stimmen, die nach dem Betrag der Forderungen zu berechnen ist.

(32) Sofern in der Konkursordnung nichts anderes bestimmt ist,Es sind nur die Stimmen der bei der Gläubigerversammlung erschienenen KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger zu zählen.

(43) Mit Ausnahme von Anträgen (Abs. 2) kannEin Mitstimmen in eigener Sache niemand mitstimmenist nur bei Anträgen möglich.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010

(1) Zur Beschlußfähigkeit einer nach Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfindenden Gläubigerversammlung ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Konkursgläubigern erforderlich, deren stimmberechtigte Forderungen den vierten Teil der Konkursforderungen erreichen.

(2) Zu BeschlüssenBeschlüsse und zu Anträgen nach § 87 Abs. 2 sowie nach § 88 Abs. 1 und 3 bedarf esAnträge bedürfen der absoluten Mehrheit der Stimmen, die nach dem Betrag der Forderungen zu berechnen ist.

(32) Sofern in der Konkursordnung nichts anderes bestimmt ist,Es sind nur die Stimmen der bei der Gläubigerversammlung erschienenen KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger zu zählen.

(43) Mit Ausnahme von Anträgen (Abs. 2) kannEin Mitstimmen in eigener Sache niemand mitstimmenist nur bei Anträgen möglich.