§ 71 IO Kostendeckendes Vermögen

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Weitere Voraussetzung für die Eröffnung des KonkursesInsolvenzverfahrens ist das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens.

(2) Kostendeckendes Vermögen liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des KonkursverfahrensInsolvenzverfahrens zu decken. Das Vermögen muß weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein.

(3) Bei Prüfung, ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, kann das Gericht auch Stellungnahmen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände einholen oder Vollstreckungsorgane mit Ermittlungen beauftragen.

(4) Der Schuldner hat bei seiner Einvernahme ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (§§ 100§§ 100a, 101). Darin hat der Schuldner auch Auskunft über Anfechtungsansprüche zu geben.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.10.1997 bis 30.06.2010

(1) Weitere Voraussetzung für die Eröffnung des KonkursesInsolvenzverfahrens ist das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens.

(2) Kostendeckendes Vermögen liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des KonkursverfahrensInsolvenzverfahrens zu decken. Das Vermögen muß weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein.

(3) Bei Prüfung, ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, kann das Gericht auch Stellungnahmen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände einholen oder Vollstreckungsorgane mit Ermittlungen beauftragen.

(4) Der Schuldner hat bei seiner Einvernahme ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (§§ 100§§ 100a, 101). Darin hat der Schuldner auch Auskunft über Anfechtungsansprüche zu geben.