§ 18f BThPG

Bundestheaterpensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

§ 18f. (1) Ist der Ruhegenuß höher als der Vergleichsruhegenuß, gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.

(2) Ist der Vergleichsruhegenuß höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.

(3) Übersteigt der Vergleichsruhegenuß den Betrag von 2 034,8 Euro, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:

1.

Zunächst ist der Ruhegenuß vom Vergleichsruhegenuß abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz des Vergleichsruhegenusses auszudrücken.

2.

Derjenige Teil des Vergleichsruhegenusses, der über dem Betrag von 2 034,8 Euro liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.

3.

Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 28 000 (Anm.: richtig: 2 034,8) entspricht.

4.

Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(4) Übersteigt der Vergleichsruhegenuß den Betrag von 2 034,8 Euro nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:

1.

Vom Vergleichsruhegenuß ist zunächst der Betrag von 508,7 Euro abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren.

2.

Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.

3.

Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt des Vergleichsruhegenusses mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(4a) Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 und des § 18j Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.

(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.12.2003 bis 31.12.2003

§ 18f. (1) Ist der Ruhegenuß höher als der Vergleichsruhegenuß, gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.

(2) Ist der Vergleichsruhegenuß höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.

(3) Übersteigt der Vergleichsruhegenuß den Betrag von 2 034,8 Euro, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:

1.

Zunächst ist der Ruhegenuß vom Vergleichsruhegenuß abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz des Vergleichsruhegenusses auszudrücken.

2.

Derjenige Teil des Vergleichsruhegenusses, der über dem Betrag von 2 034,8 Euro liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.

3.

Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 28 000 (Anm.: richtig: 2 034,8) entspricht.

4.

Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(4) Übersteigt der Vergleichsruhegenuß den Betrag von 2 034,8 Euro nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:

1.

Vom Vergleichsruhegenuß ist zunächst der Betrag von 508,7 Euro abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren.

2.

Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.

3.

Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt des Vergleichsruhegenusses mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(4a) Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 und des § 18j Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.

(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen.

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