§ 6 BThPG Berechnung des Ruhegenusses

Bundestheaterpensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Berechnung des Ruhegenusses

§ 6. (1) Der monatliche Ruhegenuss beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (§ 7) von 15 Jahren 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich

1.

für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr als

a)

Ballettmitglied oder Solosänger um 2,83,1111%,

b)

sonstiger Bundestheaterbediensteter um 22,2222%, und

2.

für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat als

a)

Ballettmitglied oder Solosänger um 0,2330,2593%,

b)

sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,1670,1852%,

der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) gelten immer als Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b.

(3) Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 5a nicht unterschreiten.

1.

die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5b nicht übersteigen und

2.

40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 5a nicht unterschreiten.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2003

Berechnung des Ruhegenusses

§ 6. (1) Der monatliche Ruhegenuss beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (§ 7) von 15 Jahren 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich

1.

für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr als

a)

Ballettmitglied oder Solosänger um 2,83,1111%,

b)

sonstiger Bundestheaterbediensteter um 22,2222%, und

2.

für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat als

a)

Ballettmitglied oder Solosänger um 0,2330,2593%,

b)

sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,1670,1852%,

der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) gelten immer als Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b.

(3) Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 5a nicht unterschreiten.

1.

die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5b nicht übersteigen und

2.

40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 5a nicht unterschreiten.

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