§ 131 BauV Brandschutz bei Verwendung von Flüssiggas

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Bedienungspersonen von Flüssiggasanlagen müssen über allfällige Brandgefahren und über die im Brandfalle zu ergreifenden Maßnahmen unterwiesen sein.

(2) Geräte, in denen Flüssiggas verbrannt wird, dürfen nur auf Unterlagen aufgestellt werden, von denen aus eine Brandübertragung auf die Umgebung nicht möglich ist.

(3) Für jeden Arbeitsplatz, an dem Flüssiggas verwendet wird, müssen Fluchtwege festgelegt sein und den Beschäftigten bekanntgegeben werdenAnm.: Abs. Erforderlichenfalls müssen Fluchtwege gekennzeichnet sein.3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2009

(1) Bedienungspersonen von Flüssiggasanlagen müssen über allfällige Brandgefahren und über die im Brandfalle zu ergreifenden Maßnahmen unterwiesen sein.

(2) Geräte, in denen Flüssiggas verbrannt wird, dürfen nur auf Unterlagen aufgestellt werden, von denen aus eine Brandübertragung auf die Umgebung nicht möglich ist.

(3) Für jeden Arbeitsplatz, an dem Flüssiggas verwendet wird, müssen Fluchtwege festgelegt sein und den Beschäftigten bekanntgegeben werdenAnm.: Abs. Erforderlichenfalls müssen Fluchtwege gekennzeichnet sein.3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)

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