§ 24 BauV (weggefallen)

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2014 bis 31.12.9999
§ 24 BauV (1weggefallen) (Anmseit 01.05.2014 weggefallen.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006)

(2) Gehörschutzmittel, wie Gehörschutzstöpsel, Bügelstöpsel, Kapselgehörschützer, Schallschutzhelme und spezielle Gehörschützer, müssen den Bedingungen der Arbeitsumgebung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit entsprechen und mit anderen am Kopf getragenen Ausrüstungsgegenständen vereinbar sein.

(3) Gehörschutzmittel müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt werden, erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006)

Stand vor dem 30.04.2014

In Kraft vom 26.01.2006 bis 30.04.2014
§ 24 BauV (1weggefallen) (Anmseit 01.05.2014 weggefallen.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006)

(2) Gehörschutzmittel, wie Gehörschutzstöpsel, Bügelstöpsel, Kapselgehörschützer, Schallschutzhelme und spezielle Gehörschützer, müssen den Bedingungen der Arbeitsumgebung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit entsprechen und mit anderen am Kopf getragenen Ausrüstungsgegenständen vereinbar sein.

(3) Gehörschutzmittel müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt werden, erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006)

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