§ 57 BRGO 1974

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999

(1) In Bergbaubetrieben hat der Betriebsrat zwei Beauftragte (Befahrungsmänner) und die entsprechende Anzahl von Ersatzmännern zur Überwachung der Durchführung und Einhaltung der Vorschriften über Arbeitnehmerschutz, insbesondere über Arbeitshygiene und Unfallverhütung, sowie zur Teilnahme an den Besichtigungen durch Organe der Bergbehörden zu bestimmen. Die Befahrungsmänner sollen fachkundig sein.

(2) Die Befahrungsmänner haben zweimal im Monat die gesamten verwendeten obertägigen und untertägigen Bergbauanlagen, die betrieblichen Räumlichkeiten und die Arbeitsplätze zu besichtigen und bei Wahrnehmung oder im Falle der Anzeige sicherheitswidriger oder gesundheitsgefährdender Verhältnisse die notwendigen Erhebungen durchzuführen und erforderlichenfalls einen Antrag an den Betriebsinhaber oder dessen Vertreter zu stellen und, falls diese nicht Abhilfe schaffen, eine Anzeige an die zuständige Bergbehörde zu erstatten.

(3) Wenn die Befahrungsmänner an einer durch ein Organ einer Bergbehörde vorgenommenen Besichtigung teilgenommen haben, so ersetzt diese Teilnahme hinsichtlich des besichtigten Teiles des Bergbaubetriebes eine der im Abs. 2 vorgeschriebenen Besichtigungen.

(4) Die Befahrungsmänner haben im Falle eines tödlichen oder schweren Unfalles oder eines gefährlichen Ereignisses im Bergbaubetrieb ohne Verzug eine Besichtigung an Ort und Stelle vorzunehmen und ihre Wahrnehmungen bei der bergbehördlichen Erhebung bekanntzugeben.

(5) Bei den Besichtigungen durch die Befahrungsmänner sind Störungen des Arbeitsablaufes tunlichst zu vermeiden. Die Befahrungsmänner haben den Betriebsinhaber oder dessen Vertreter vom Zeitpunkt der Besichtigung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen; auf Verlangen ist ihnen ein mit den örtlichen Verhältnissen vollkommen vertrauter, fachkundiger Begleiter beizugeben. Der Betriebsinhaber oder dessen VertreterBetriebsrat ist berechtigt, an allen Besichtigungen teilzunehmen.

(6) Die Befahrungsmänner habenin die bei den Besichtigungen gemachten Wahrnehmungenvom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmer und die gestellten Anträgezur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen und die Auszahlung zu kontrollieren. Dies gilt auch für andere die Arbeitnehmer betreffenden Aufzeichnungen, deren Führung durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Die Einsichtnahme ist in einem Befahrungsbuche zu vermerkeneiner der Größe und dem Vorsitzendentechnischen Ausstattung des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates bekanntzugeben. Bei dringender Gefahr für Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern haben die Befahrungsmänner ihre Wahrnehmungen und Anträge ohne Verzug unmittelbar dem Betriebsinhaber oder dessen Vertreter bekanntzugebenangemessenen Weise zu ermöglichen.

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 01.08.1987 bis 30.04.2012

(1) In Bergbaubetrieben hat der Betriebsrat zwei Beauftragte (Befahrungsmänner) und die entsprechende Anzahl von Ersatzmännern zur Überwachung der Durchführung und Einhaltung der Vorschriften über Arbeitnehmerschutz, insbesondere über Arbeitshygiene und Unfallverhütung, sowie zur Teilnahme an den Besichtigungen durch Organe der Bergbehörden zu bestimmen. Die Befahrungsmänner sollen fachkundig sein.

(2) Die Befahrungsmänner haben zweimal im Monat die gesamten verwendeten obertägigen und untertägigen Bergbauanlagen, die betrieblichen Räumlichkeiten und die Arbeitsplätze zu besichtigen und bei Wahrnehmung oder im Falle der Anzeige sicherheitswidriger oder gesundheitsgefährdender Verhältnisse die notwendigen Erhebungen durchzuführen und erforderlichenfalls einen Antrag an den Betriebsinhaber oder dessen Vertreter zu stellen und, falls diese nicht Abhilfe schaffen, eine Anzeige an die zuständige Bergbehörde zu erstatten.

(3) Wenn die Befahrungsmänner an einer durch ein Organ einer Bergbehörde vorgenommenen Besichtigung teilgenommen haben, so ersetzt diese Teilnahme hinsichtlich des besichtigten Teiles des Bergbaubetriebes eine der im Abs. 2 vorgeschriebenen Besichtigungen.

(4) Die Befahrungsmänner haben im Falle eines tödlichen oder schweren Unfalles oder eines gefährlichen Ereignisses im Bergbaubetrieb ohne Verzug eine Besichtigung an Ort und Stelle vorzunehmen und ihre Wahrnehmungen bei der bergbehördlichen Erhebung bekanntzugeben.

(5) Bei den Besichtigungen durch die Befahrungsmänner sind Störungen des Arbeitsablaufes tunlichst zu vermeiden. Die Befahrungsmänner haben den Betriebsinhaber oder dessen Vertreter vom Zeitpunkt der Besichtigung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen; auf Verlangen ist ihnen ein mit den örtlichen Verhältnissen vollkommen vertrauter, fachkundiger Begleiter beizugeben. Der Betriebsinhaber oder dessen VertreterBetriebsrat ist berechtigt, an allen Besichtigungen teilzunehmen.

(6) Die Befahrungsmänner habenin die bei den Besichtigungen gemachten Wahrnehmungenvom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmer und die gestellten Anträgezur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen und die Auszahlung zu kontrollieren. Dies gilt auch für andere die Arbeitnehmer betreffenden Aufzeichnungen, deren Führung durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Die Einsichtnahme ist in einem Befahrungsbuche zu vermerkeneiner der Größe und dem Vorsitzendentechnischen Ausstattung des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates bekanntzugeben. Bei dringender Gefahr für Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern haben die Befahrungsmänner ihre Wahrnehmungen und Anträge ohne Verzug unmittelbar dem Betriebsinhaber oder dessen Vertreter bekanntzugebenangemessenen Weise zu ermöglichen.

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