§ 149f BSVG Zusatzrente für Schwerversehrte

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

Zusatzrente für Schwerversehrte

§ 149f. (1) Schwerversehrten (§ 149e Abs. 3) gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20% ihrer Betriebsrente.

1.

bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,

2.

bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%

ihrer Betriebsrente.

(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Betriebsrente entsprechend anzuwenden.

(22. Nov., BGBl. I Nr. 140/1998, Abschn. II Z 26) - 1. 1. 1999.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2000

Zusatzrente für Schwerversehrte

§ 149f. (1) Schwerversehrten (§ 149e Abs. 3) gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20% ihrer Betriebsrente.

1.

bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,

2.

bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%

ihrer Betriebsrente.

(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Betriebsrente entsprechend anzuwenden.

(22. Nov., BGBl. I Nr. 140/1998, Abschn. II Z 26) - 1. 1. 1999.

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