§ 148f BSVG Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999

Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen

§ 148f. (1) Für die gemäß § 3 Abs. 1 Versicherten gilt, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3, als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag von 16 050,54307,35 Euro; dies gilt auch, wenn mehrere gemäß § 3 Abs. 1 versicherte Tätigkeiten vorliegen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist auch die Bemessungsgrundlage nach § 179 Abs. 1 ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zu vergleichen. Als Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

(3) Für die nach § 3 Abs. 1 Versicherten,

1.

deren Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sich in Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung ereignet, sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten (§ 5 Abs. 1 Z 1),

2.

die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach § 149d bereits eine Pension aus eigener Pensionsversicherungdem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG bzw. einen Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit beziehen,

3.

die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach § 149d bereits eine Pension aus eigener Pensionsversicherungdem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz beziehen und der Versicherungsfall in einem Versicherungsverhältnis eintritt, welches erstmals nach dem Anfall einerdieser Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet wurde,

gilt als Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente für Schwerversehrte (§ 149e Abs. 3), für das Versehrtengeld (§ 149e Abs. 3§ 149g Abs. 3) und für die Witwen(Witwer)rente jährlich ein Betrag von 10 196,76359,91 €, in allen übrigen Fällen jährlich ein Betrag von 5 097,99179,56 €. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2007

In Kraft vom 10.05.2006 bis 30.06.2007

Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen

§ 148f. (1) Für die gemäß § 3 Abs. 1 Versicherten gilt, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3, als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag von 16 050,54307,35 Euro; dies gilt auch, wenn mehrere gemäß § 3 Abs. 1 versicherte Tätigkeiten vorliegen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist auch die Bemessungsgrundlage nach § 179 Abs. 1 ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zu vergleichen. Als Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

(3) Für die nach § 3 Abs. 1 Versicherten,

1.

deren Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sich in Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung ereignet, sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten (§ 5 Abs. 1 Z 1),

2.

die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach § 149d bereits eine Pension aus eigener Pensionsversicherungdem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG bzw. einen Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit beziehen,

3.

die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach § 149d bereits eine Pension aus eigener Pensionsversicherungdem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz beziehen und der Versicherungsfall in einem Versicherungsverhältnis eintritt, welches erstmals nach dem Anfall einerdieser Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet wurde,

gilt als Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente für Schwerversehrte (§ 149e Abs. 3), für das Versehrtengeld (§ 149e Abs. 3§ 149g Abs. 3) und für die Witwen(Witwer)rente jährlich ein Betrag von 10 196,76359,91 €, in allen übrigen Fällen jährlich ein Betrag von 5 097,99179,56 €. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

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