§ 148a BSVG Leistungen

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Als Leistungen der Unfallversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:

1.

im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:

a)

Unfallheilbehandlung (§§ 148p bis 148t);

b)

Beistellung von Ersatzarbeitskräften (§ 148u);

c)

besondere Unterstützung (§ 148v);

d)

berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 148y bis 149b);

e)

Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 149c);

f)

Versehrtengeld (§ 149g);

g)

Betriebsrente (§§ 149d bis 149f und 149i bis 149l);

h)

Übergangsrente (§ 149h);

i)

Integritätsabgeltung (§ 149m).

2.

im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten:

a)

Hilfe wegen durch den Todesfall entstandener besonderer Belastungen (§ 149n);

b)

Hinterbliebenenrenten (§§ 149o bis 149s149t).

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2015

Als Leistungen der Unfallversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:

1.

im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:

a)

Unfallheilbehandlung (§§ 148p bis 148t);

b)

Beistellung von Ersatzarbeitskräften (§ 148u);

c)

besondere Unterstützung (§ 148v);

d)

berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 148y bis 149b);

e)

Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 149c);

f)

Versehrtengeld (§ 149g);

g)

Betriebsrente (§§ 149d bis 149f und 149i bis 149l);

h)

Übergangsrente (§ 149h);

i)

Integritätsabgeltung (§ 149m).

2.

im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten:

a)

Hilfe wegen durch den Todesfall entstandener besonderer Belastungen (§ 149n);

b)

Hinterbliebenenrenten (§§ 149o bis 149s149t).

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